- Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, wonach dieser einen (mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen) Erstverwalter bestellen kann, sind unwirksam.
- Insofern ist die von einem nicht wirksam bestellten Erstverwalter erklärte Abnahme unwirksam.
- Dies wiederum hat zur Folge, dass die Frist für den Beginn der Verjährungsansprüche für Mängel nicht zu laufen beginnt.
- Die Anpreisung im Verkaufsprospekt als "Stadtwohnung der Spitzenklasse" führt dazu, dass die Erwerber selbst bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung nicht nur einen Mindestschallschutz erwarten können, sondern mindestens einen erhöhten Schallschutz.
Kategorie:
WOHNUNGSEIGENTUM