Erstverwalter des Bauträgers: Unwirksamkeit der Abnahmeerklärung

  1. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, wonach dieser einen (mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen) Erstverwalter bestellen kann, sind unwirksam.
  2. Insofern ist die von einem nicht wirksam bestellten Erstverwalter erklärte Abnahme unwirksam.
  3. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Frist für den Beginn der Verjährungsansprüche für Mängel nicht zu laufen beginnt.
  4. Die Anpreisung im Verkaufsprospekt als "Stadtwohnung der Spitzenklasse" führt dazu, dass die Erwerber selbst bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung nicht nur einen Mindestschallschutz erwarten können, sondern mindestens einen erhöhten Schallschutz.

OLG München, Urteil vom 24.04.2018 – Az. 28 U 3042/17 Bau

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM