Erstattungspflicht von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt
Eine Vergütungspflicht des Grundstückseigentümers für die Herstellung einer Grundstückszufahrt ist in der Regel anzunehmen, wenn die Gemeinde anhand objektiver Kriterien, insbesondere aufgrund der tatsächlichen oder konkret geplanten Grundstücksnutzung, davon ausgehen konnte, dass die Herstellung der Zufahrt dem mutmaßlichen Willen des Grundstückseigentümers entspricht.
Auch in einem solchen Fall ist die Annahme der Gemeinde berechtigt, dass die Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch den Grundstückseigentümer im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA aufwändiger hergestellt werden muss als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2017 - Az. 2 L 55/15
Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT