Erhöhung der Kostenmiete bei ungültiger Schönheitsreparaturklausel

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Az. VIII ZR 6/10

Kategorie: MIETRECHT , Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz (§§ 557 bis 558e BGB) , Schönheitsreparaturen , SOZIALER WOHNUNGSBAU