Erben verstorbener Mieter können in Vertrag einsteigen
Nach dem Tod des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund des Sonderkündigungsrechts gem. § 569 BGB a.F. gegenüber dem Erben des Mieters, der mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gem. § 569a BGB a.F. in das Mietverhältnis eingetreten ist, nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S. des § 564b a.F. hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Erben verstorbener Mieter gestärkt. Sie seien auch dann berechtigt, in den Mietvertrag einzusteigen, wenn sie mit dem Verstorbenen nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, heißt es in einem veröffentlichten Beschluß des achten Zivilsenats. Damit genießen Erben, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt waren, nun einen vergleichbaren Schutz wie Ehegatten und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bis zu einer angestrebten gesetzlichen Neuregelung des Kündigungsschutzrechtes seien die Gerichte an die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers gebunden, hieß es in dem Beschluß. Danach können Erben, die mit dem Mieter keinen gemeinsamen Hausstand hatten vom Vermieter verlangen, daß er bei einer Kündigung des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse - zum Beispiel Eigenbedarf geltend macht.