Erbbaurechtsvertrag und dreißigjähriges Heimfallrecht

  1. Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21.07.2006 – Az. V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 16).
  2. Das Gebot verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher Rechte verpflichtet eine öffentliche Körperschaft, die ein zu Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht an einen Privaten ausgegeben hat, eine mit der Durchsetzung des Heimfallanspruchs verbundene Härte für den Erbbauberechtigten zu vermeiden, wenn das unter Wahrung des mit der Ausgabe des Erbbaurechts verfolgten Zwecks möglich ist.

BGH, Urteil vom 26.06.2015 – Az. V ZR 144/14 (Schreibfehlerberichtigung)

Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT , KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Städtebaurecht