Entziehung einer Teileigentumseinheit wegen Nutzung zur Prostitution

  1. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zur Prostitution verstößt sowohl gegen die Teilungserklärung als auch gegen § 14 Nr. 1 WEG.
  2. Ein milderes Mittel als die Entziehung des Eigentums sei nicht ersichtlich. Die Prostitution sei bei einem signifikanten Teil der Bevölkerung mit einem sozialen Unwerturteil behaftet. Nach der Lebenserfahrung mindere sich regelmäßig der Miet- und Verkaufswert des Teileigentums der übrigen Miteigentümer; zumindest aber bestehe die begründete Annahme, dass sich eine Wertminderung einstellen könne. Allein darin liege eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Hier befinde sich die Anlage zwar in einem Gewerbegebiet, aber nicht in einem Vergnügungs- oder Rotlichtviertel.
    Ob es konkrete Störungen, also tatsächliche Konflikte, Beeinträchtigungen oder Belästigungen zwischen Bewohnern, Prostituierten und Kunden gebe, sei unerheblich, so dass dieser Frage nicht nachgegangen werden müsse.
    Es komme hinzu, dass die konkrete Teilungserklärung weitergehende Einschränkungen vorsehe. Durch den (sichtbaren) Betrieb eines Bordells werde das gedeihliche Arbeiten der Mitbenutzer gestört, weil deren Kunden das Gebäude nur sehr zurückhaltend und vorsichtig aufsuchten bzw. ganz fernblieben, weil sie nicht in den Ruf geraten wollten, das Bordell frequentiert zu haben.

LG Bamberg, Urteil vom 12.04.2016 – Az. 11 S 21/15 WEG

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Sondereigentum , Teilungserklärung , Entziehung des Wohnungseigentums