Enthaftungserklärung: Kaution an insolventen Mieter!

Erklärt der Insolvenzverwalter eines Wohnungsmieters die Enthaftung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO), so geht mit deren Wirksamwerden die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis und damit auch der Rückzahlungsanspruch betreffend die Kaution auf den Mieter zurück.

LG Berlin, Beschluss vom 21.04.2016 – Az. 19 T 27/16

Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht