Enthaftungserklärung: Kaution an insolventen Mieter!
Erklärt der Insolvenzverwalter eines Wohnungsmieters die Enthaftung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO), so geht mit deren Wirksamwerden die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis und damit auch der Rückzahlungsanspruch betreffend die Kaution auf den Mieter zurück.