Entfernung eines lärmenden Klimagerätes
- Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.
- Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11. 2009 - Az. I-3 Wx 179/09
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum , Verwaltung/Verwalter