Entfernung der Parabolantenne bei Eingriff in Bausubstanz
Der Mieter ist mithin in diesem Fall gehalten, den zur Verfügung gestellten Kabelanschluss zu nutzen, wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben soll, ob die noch vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage funktionsfähig ist.
Ungeachtet der Rechtslage können die Klägerinnen vorliegend dennoch nicht Entfernung der Parabolantenne verlangen. Beseitigungspflichtig ist der Mieter nur dann, wenn durch die Installation einer Parabolantenne das grundrechtlich geschützte Eigentum des Vermieters verletzt wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Errichtung der Parabolantenne eine bauliche Veränderung darstellt, welche in die Bausubstanz eingreift, d. h. wenn eine feste Verbindung zwischen Parabolantenne und Gebäudeteilen wie Dach, Außenwand oder Balkonbereich hergestellt wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es.
Die Klägerinnen haben auch mit nachgelassenem Schriftsatz v. 03.03.1997 nicht die Behauptung der Beklagten bestritten, dass die Parabolantenne lediglich lose und ohne feste Verbindung auf dem Balkonboden aufgestellt sei. Mithin liegt keine bauliche Veränderung im vorgenannten Sinne vor. Nachdem die Klägerinnen keine sonstigen Umstände vorgetragen haben, die zur Versagung der Zustimmung und einem berechtigten Entfernungsverlangen führen, unterliegt die Klage insoweit der Abweisung.
AG Köln, Urteil vom 04.04.1997 – 219C 557/96 (= WM 1999, 484)
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht