ENEV: Mieterhöhung ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle

  1. Bauliche Änderungen aufgrund von bedingten Anforderungen der EnEV (hier: Wärmedämmung aufgrund Erneuerung des Außenputzes) beruhen auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
  2. In einem solchen Fall ist bei preisgebundenem Wohnraum die Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Mieterhöhung nicht erforderlich.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2012 – Az. 5 B 1.13

Kategorie: MIETRECHT , Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz (§§ 557 bis 558e BGB)