Endrenovierungsklausel und „fachhandwerkliches Niveau“

  1. Eine Endrenovierungsklausel ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie unabhängig vom Zustand der Wohnung und der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur eine Renovierung verlangt.
  2. Die Ausführung von Arbeiten "auf fachhandwerklichem Niveau" kann formularmietvertraglich nicht wirksam vereinbart werden, da sie die Erlaubnis zur Selbstvornahme einschränkt.

AG Köln, Urteil vom 28.10.2015 – Az. 220 C 85/15

 

Kategorie: MIETRECHT , Schönheitsreparaturen