Einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren
Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - Az. VIII ZB 14/10, WM 2011, 46).
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - Az. VII ZB 20/09
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT