Eine „Dekoration“ des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig

Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liegt darin nicht. 

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 - Az. 2-13 S 94/18   

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM