Einbruch - Versicherung muss nach Einbruch Originalzustand nicht wiederherstellen
Hausratversicherungen zahlen auch Schäden, die nach einem Einbruch geblieben sind und kommen im Regelfall für die notwendigen Reparaturen auf. Dabei sollten geschädigte Hausbesitzer allerdings auf die Beseitigung von „unerheblichen Schönheitsschäden“ verzichten.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2016 - Az. I-20 U 222/15
Kategorie: VERSICHERUNGSRECHT