Einberufung einer „Vollversammlung“ durch sämtliche Eigentümer
Ist die Eigentümerversammlung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer einberufen worden, kann sie wirksam nur in einvernehmlicher Vorgehensweise aller Wohnungseigentümer abgesetzt werden.
Bleibt ein Wohnungseigentümer der „Vollversammlung“ fern, darf die Versammlung gleichwohl durchgeführt werden.
Eine Änderung des Versammlungsorts bedarf des gegenseitigen Einvernehmens aller oder gerichtlicher Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung.
BGH, Urteil vom 10.06.2011 – Az. V ZR 222/10
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung