- Der Einbau einer Glasfüllung in eine Wohnungseingangstür ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
- Die Verlegung eines gemeinschaftlich genutzten Gartenwasserhahns ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
- Grundsatzbeschluss zur Herstellung des Spielplatzes nach der vorgegebenen Spielplatzausstattung gem. der Baugenehmigung i. S. d. § 21 Abs. 8 WEG als gefasst gilt und folglich ein Spielplatz errichtet werden muss. Ist in einer Baugenehmigung ein Spielplatz eingetragen, so muss dieser, zumindest nach einem entsprechenden Antrag, errichtet werden, denn ein Anspruch auf Herstellung des Spielplatzes verjährt nicht.
Kategorie:
WOHNUNGSEIGENTUM