Einbau eines Induktionsherds als Modernisierungsmaßnahme?

  1. Der Einbau eines Induktionsherds anstelle eines Gasherds stellt eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts der Mietsache dar.
  2. Der Mieter hat beim Einbau eines Induktionsherds anstelle eines Gasherds Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Anschaffung geeigneter neuer Töpfe und Pfannen. Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht.

AG Schöneberg, Urteil vom 02.11.2016 – Az. 103 C 196/16

Kategorie: MIETRECHT , Modernisierung und Mieterhöhung (§§ 555b, 559 ff. BGB)