Eigentümerversammlung: Teilnahme entweder des Eigentümers oder des Vertreters

Ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird sein Bevollmächtigter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.

LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015 – Az. 11 S 118/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung