Eigenmächtiges Fällen eines Grenzbaumes
- Dem Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen Fällens eines Grenzbaumes kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.
- Nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaumes zuzustimmen. Infolge dessen kann sich der ohne Zustimmung handelnde Nachbar auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen (OLG Oldenburg, OLGR 2002, 98, 98 f; MükoBGB/Brückner § 923 Rn. 5; Staudinger/Roth § 923 Rn. 7). Das gilt freilich nur, wenn dem Zustimmungsanspruch nicht ausnahmsweise Einwendungen entgegenstanden, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger wären nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Ihrer Zustimmungspflicht standen weder die in S. 4 genannten zivilrechtlichen Ausnahmen noch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 - Az. 3 U 24/17
Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , NACHBARSCHAFTSRECHT