Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter
- Dritten, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.
- Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 – Az. I ZB 61/10
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Verwaltung/Verwalter