Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit?

Maßgeblich ist jedoch der erst nach der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts ergangene Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (zum Az. XII ZB 487/15, zitiert bei juris). Danach ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens (materiell-rechtlich § 1361b BGB, verfahrensrechtlich §§ 200 ff. FamFG) entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund. Dabei hat der BGH in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen herausgestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Ehezeit behält, d.h. bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Scheidung der Ehe der Beteiligten ist bisher nicht erfolgt, der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist daher nicht absehbar.

Der Senat hält es für geboten, auch im vorliegenden Verfahren, in welchem es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum, sondern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung geht, dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ebenso den Vorrang einzuräumen. Wenn der BGH im Rahmen von § 985 BGB ganz allgemein - ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - eine Beschränkung des Eigentums durch die genannten die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften annimmt, kann dies für den Fall der Teilungsversteigerung nicht anders zu bewerten sein. Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Herausgabeverlangen vergleichbar. So hat der BGH auch in der o.g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass in die Regelung des § 1361b BGB Fälle von Eigentum, Erbbaurecht usw. einbezogen sind, unabhängig davon, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein zustehen (vgl. die Zitierung bei juris Rdnr. 12).

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 – Az. 12 UF 163/16

 

Kategorie: ZWANGSVERSTEIGERUNG/ -VERWALTUNG