Echte Untervermietung: Untermietzuschlags bis zu 25 % des Untermietzins

Soweit der Mieter eine echte Untermiete vornimmt, also ein Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person mietvertraglich überlassen hat und nicht nur einem Partner die Mitbenutzung einräumt, steht dem Vermieter grundsätzlich gemäß § 553 Abs. 2 BGB ein Recht auf einen Untermietzuschlag zu. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 20 % des Untermietzinses und kann auf bis zu 25 % erhöht werden, wenn selbst durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird.

LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2016 – Az. 18 T 65/16

Kategorie: MIETRECHT , Mietvertrag