Dübellöcher im Badezimmer
Das Beseitigen der vom Beklagten unstreitig gebohrten Dübellöcher ist keine Schönheitsreparatur, deren Nichtdurchführung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung einen Schadensersatz in Geld auslösen könnte.
Eine individualvertragliche Vereinbarung dazu existiert nicht. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung besteht nicht, da das Bohren von Dübellöchern grundsätzlich einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt. Anhaltspunkte für einen vertragswidrigen Gebrauch aufgrund übermäßig hoher Anzahl der Bohrlöcher sind nicht gegeben. Zwar ist die Zahl von insgesamt 32 Dübellöchern abstrakt als recht hoch anzusehen. Die Frage, ab wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, darf jedoch nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden. Maßgeblich hierfür ist ein Einzelfallbetrachtung des individuellen Mietverhältnisses.
Vorliegend ist vermieterseits ein Bad gestellt worden, das außer den reinen Sanitärgegenständen Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne keine der sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthielt. Daher ist es nicht als vertragswidrig anzusehen, dass der Beklagte selbst, um das Badezimmer bestimmungsgemäß benutzen zu können, Halter für Spiegel, Spiegelkonsole und Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste sowie eine Duschstange und einen Haltegriff an der Badewanne angebracht und hierfür die notwendigen Dübellöcher gebohrt hat. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehören und dessen bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen. Eine Vertragsverletzung allein aus der mieterseitigen Herstellung üblicher Sanitärausstattung vermag die Kammer nicht zu erkennen.
LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2001 - Az. 307 S 50/01
Kategorie: Allgemeines Mietrecht , MIETRECHT , Mietvertrag