- Zur Grundbuchunrichtigkeit nach Eigentumserwerb durch Zuschlag im Weg der Zwangsversteigerung bei einem Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden kann".
- Ist dem Berechtigten ein dingliches Vorkaufsrechts in der Bewilligungserklärung "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden kann" eingeräumt, kann es einem späteren Eigentümer des Grundstücks auch dann noch entgegen gehalten werden, wenn dieser das Grundstück auf eine Art erworben hat, die sich nicht als Verkaufsfall darstellt (hier durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung).
- Eine Zwischenverfügung gemäß § 18 I GBO ist nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht rückwirkend beseitigt werden kann (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 21943). 4. Ist der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von §§ 22 I 1, 29 GBO nicht geführt und ist daher die beantragte Löschung eines Rechts nur aufgrund einer Bewilligung des Berechtigten möglich, ist der Antrag sofort zurückzuweisen, wenn die Bewilligung nicht vorliegt (Fortführung von BayObLG BeckRS 1997, 07811).
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