Die Ehewohnung während der Trennungszeit

  1. Während der Trennungszeit ist der auf §985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 =NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).
  2. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.
  3. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des §1361b Abs.4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß §1361b Abs.1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.
  4. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach §985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – Az. XII ZB 487/15

Kategorie: VERSCHIEDENES