Bundesgerichtshof mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel an

Maßgeblicher  Zeitpunkt  für  die  nach  wirksamem  Widerspruch  des  Mieters  gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen  von  Vermieter  und  Mieter  sowie  der  sich  anschließenden  Beurteilung,  ob,  beziehungsweise  für  welchen  Zeitraum  das  durch  wirksame  ordentliche  Kündigung  nach  §  573  BGB  beendete  Mietverhältnis  nach  §  574a  BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - Az. VIII ZR 167/17