Brandschutzmängel: Behördliche Nutzungsuntersagung und fristlose Kündigung durch den Mieter

Wird ein Mieter deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund herausgefordert, weil ihm der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache aufgrund eines anfänglichen Mangels nicht gewährt oder wieder entzogen hat, haftet der Vermieter im Wege einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB) nach allgemeiner Ansicht auch für den kündigungsbedingten Schaden des Mieters.

BGH, Urteil vom 02.11.2016 - Az. XII ZR 153/15

Kategorie: MIETRECHT , Kündigung/Beendigung des Mietverhältnisses , Mietminderung & Mangelbeseitigung