Bohrlöcher in Badfliesen
Unstreitig hat die Mieterin während des Mietverhältnisses in die Fliesen im Bad 6 Löcher gebohrt. Diese Bohrlöcher befanden sich nicht im Bereich der Fugen sondern der Fliesen direkt.
Insoweit hat die Mieterin nach Auffassung des Gerichts eine positive Vertragsverletzung des Mietverhältnisses begangen. Hierzu war sie auch dann nicht berechtigt, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses über den Handwaschbecken weder ein Spiegel noch eine Lampe angebracht war. Nach Auffassung des Gerichts ist es durchaus möglich, einen Spiegel und eine Lampe so anzubringen, dass sich entsprechende Bohrlöcher im Fugenbereich befinden. Eine Durchbohrung der Fliesen stellt dagegen eine positive Vertragsverletzung dar.
Insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch seitens der Beklagten, mit dem diese gegen die Forderung des Klägers aufrechnen kann. Die Höhe des entstandenen Schadens schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 100,00 Euro.
AG Münster, Urteil vom 29.01.2008 - Az. 28 C 3053/07