Blendende Photovoltaikanlage als Eigentumsbeeinträchtigung
- Ein Anspruch nach § 1004 BGB auf Beseitigung und künftige Unterlassung der von der auf einem Hausdach montierten Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkung auf das Nachbargrundstück besteht dann, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und keine Duldungspflicht nach § 906 BGB besteht.
- Ob eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden kann, richtet sich maßgeblich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist.
- Von einer wesentlichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn räumlich erhebliche, über die gesamte Grundstücksbreite reichende Blendwirkungen von bis zu 2 Stunden pro Tag an mehr als 130 Tagen im Jahr das Gebäude treffen, gegen deren Intensität Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind (blendfreies Verschließen der Fenster), und ein Aufenthalt im Außenbereich nur eingeschränkt möglich ist.