Beweisverfahren: Streitwertbestimmung nach den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten

  1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich allein nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck kommenden Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung.
  2. Ein vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzter Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich.
  3. Hat der Antragsteller ausdrücklich eine sachverständige Ermittlung der aufzuwendenden Kosten beantragt, ist der Streitwert auf Grundlage der festgestellten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten festzusetzen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2017 – Az. 12 W 52/17

Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT , ALLGEMEINES PROZESSRECHT