- Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich allein nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck kommenden Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung.
- Ein vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzter Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich.
- Hat der Antragsteller ausdrücklich eine sachverständige Ermittlung der aufzuwendenden Kosten beantragt, ist der Streitwert auf Grundlage der festgestellten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten festzusetzen.
Kategorie:
BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
,
ALLGEMEINES PROZESSRECHT