Beweislast des Vermieters für wirtschaftliches Handeln

Der Vermieter muss beweisen können, dass er mit der Betriebskostenbelastung des Mieters dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügt.

Aus den Gründen:
Ein Vermieter darf lediglich solche Kosten auf die Mieter umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NMV, § 24 Abs. 2 II. BV).

Maßgeblich ist damit der Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsvermieters, der ein vertretbares Kostennutzugsverhältnis im Auge behält. Dies bedeutet, dass der Vermieter durchaus einen gewissen Ermessensspielraum hat, der sich nach dem konkreten Verhältnis im Einzelfall richtet. Ist das Ermessen überschritten, ist die Umlage der insoweit entstandenen Kosten nicht gerechtfertigt. Im Streitfall trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass er wirtschaftlich und sparsam gehandelt hat.

AG Leipzig, Urteil vom 17.06.2003 - Az. 18 C 2588/03

Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten