Betriebskostenabrechnung durch Zwangsverwalter
Der Zwangsverwalter ist dem Mieter zur vertragsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet.
Dies gilt auch für einen vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgelaufenen Abrechnungszeitraum, wenn der Abrechnungsanspruch im Jahr der Bestellung des Zwangsverwalters fällig wird. Ein sich aus der Abrechnung ergehendes Guthaben des Mieters ist vom Zwangsverwalter auszuzahlen.
LG Zwickau, Urteil vom 02.08.2002 - Az. 6 S 83/02
Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten , ZWANGSVERSTEIGERUNG/ -VERWALTUNG