Betriebskostenabrechnung bei dinglichen Wohnrechten

Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.

BGH, Urteil vom 25.09.2009 - Az. V ZR 36/09

Kategorie: MIETRECHT , ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT