Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen über bauliche Änderungen
- Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen, die das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreiten, sind nicht nichtig, sondern nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar.
- Wird dem anfechtenden Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 23 Abs. 4 WEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist erteilt, unterliegen die dabei getroffenen Tatsachenfeststellungen nur der Nachprüfung auf Rechtsfehler durch das Gericht der weiteren Beschwerde.
- Unrichtige Auskünfte des Verwalters über die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zu baulichen Veränderungen können die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Verhinderung der Frist zur Beschlussanfechtung rechtfertigen.
BayObLG, Beschluss vom 30.11.2000 - Az. 2Z BR 81/00
Kategorie: Prozessrecht , WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung