Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen über bauliche Änderungen

  1. Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen, die das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreiten, sind nicht nichtig, sondern nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar.
  2. Wird dem anfechtenden Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 23 Abs. 4 WEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist erteilt, unterliegen die dabei getroffenen Tatsachenfeststellungen nur der Nachprüfung auf Rechtsfehler durch das Gericht der weiteren Beschwerde.
  3. Unrichtige Auskünfte des Verwalters über die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zu baulichen Veränderungen können die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Verhinderung der Frist zur Beschlussanfechtung rechtfertigen.

BayObLG, Beschluss vom 30.11.2000 - Az. 2Z BR 81/00

Kategorie: Prozessrecht , WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung