Beschlussanfechtungsklage: Auslegung des Klageantrags
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
BGH, Urteil vom 12.12.2014 – Az. V ZR 53/14
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht