Belästigung durch Partys

Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohnung und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG NW dar.
Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den von dieser ausgehenden Lärm, der die Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm persönlich, sondern von seinen Gästen" verursacht wird.

Eine Lärmbelästigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LlmschG NW kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der betroffenen Anwohner bewiesen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. 5. 1995 - 5 Ss [OWi] 149/95; [OWi] 79/95
(= WuM 1996, 56)

Kategorie: NACHBARSCHAFTSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT