- Die Beschwerde eines Beigeladenen ist zulässig, wenn er durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert ist. Hebt das Verwaltungsgericht eine bauaufsichtliche Verfügung auf, die letztlich auf Veranlassung des beigeladenen Nachbarn ergangen ist, kann der beigeladene Nachbar eine eigene Rechtsverletzung geltend machen und ist damit materiell beschwert, wenn die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine vom Antragsteller errichtete bauliche Anlage im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 14.12.1999 – Az. 2 R 4/99 -, juris, RdNr. 22).
- Ein Reitplatz, der zum Trainieren von Pferden genutzt wird, stellt eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA und damit eine bauliche Anlage dar.
- Der Schutzzweck des § 13 Satz 1 BauO LSA umfasst nicht nur den Schutz der Bewohner und Benutzer der Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch den Schutz Dritter, also auch ggf. der Nachbarn gegenüber Einflüssen einer baulichen Anlage.
- Das Maß der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarschaft durch Staub- und Sandverwehungen eines Sandreitplatzes richtet sich nach dem Gebietscharakter.
- Eine "Nutzungsauflage" zur Bewässerung eines Sandreitplatzes ist gegenüber der Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Sandes kein gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen für nur wenige Meter entfernt liegende Wohngrundstücke.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT