Beiladung aller Eigentümer!

Bei Anträgen auf Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, müssen alle Wohnungseigentümer an dem Verfahren beigeladen werden (§ 48 Abs. 1 WEG), um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

LG Dortmund, Urteil vom 09.08.2016 – Az. 1 S 176/16

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht