Beiladung aller Eigentümer!
Bei Anträgen auf Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, müssen alle Wohnungseigentümer an dem Verfahren beigeladen werden (§ 48 Abs. 1 WEG), um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.