Bauliche Veränderungen: Eingriffspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft

  1. Der Verband der Eigentümer kann Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen durch Beschluss an sich ziehen. Eine geborene Ausübungsbefugnis besteht nicht.
  2. Nur in engen Ausnahmefällen kann ein Eigentümer das Vorgehen des Verbands verlangen.

LG Köln, Urteil vom 28.08.2014 – Az. 29 S 233/13

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung