Bauliche Veränderungen: Eingriffspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Der Verband der Eigentümer kann Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen durch Beschluss an sich ziehen. Eine geborene Ausübungsbefugnis besteht nicht.
- Nur in engen Ausnahmefällen kann ein Eigentümer das Vorgehen des Verbands verlangen.
LG Köln, Urteil vom 28.08.2014 – Az. 29 S 233/13
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung