Bauliche Veränderung von Sondereigentum durch Aufstellen eines Holzgartenhauses auf einer Dachterrasse und notwendige Zustimmung aller Wohnungseigentümer

  1. Das Aufstellen eines Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
  2. Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachterrasse in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er zwischenzeitlich selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2004 - Az. 4 W 221/03

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM