Bauabnahme durch Erstverwalter?

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – Az. VII ZR 308/12

Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT , WOHNUNGSEIGENTUM , Verwaltung/Verwalter , KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN