Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte; Unterzeichnung von Protokollen
- Ein Wohnungserbbauberechtigter (Wohnungseigentümer) kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.
- Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von zwei Wohnungserbbauberechtigten (Wohnungseigentümern) abhängig, muss das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungserbbauberechtigte (Wohnungseigentümer) sind oder für sich oder andere Wohnungserbbauberechtigte (Wohnungseigentümer) handeln.
BGH, Urteil vom 30.03.2012 – Az. V ZR 178/11
(LG Köln, Urteil vom 30.06.2011 – Az. 29 S 235/10;
AG Köln, Urteil vom 02.11.2010 – Az. 202 C 202/10)