Außenjalousien als nachteilige Veränderung?

Auch wenn die Anbringung von Außenjalousien grundsätzlich eine bauliche Veränderung darstellt, bewirkt sich dann keine ins Gewicht fallende optisch nachteilige Veränderung des äußeren Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage, wenn sie an der Rückseite des Baukörpers im obersten Stockwerk eingebaut werden und sich architektonisch, technisch und farblich unauffällig in die Rückseite des Gebäudes einfügen.

LG Aurich, Urteil vom 18.12.2015 – Az. 4 S 188/15

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum