Auskunftsanspruch gegen den Wohnungsverwalter auf Mitteilung der ladungsfähigen Vermieteradresse
Vorliegend waren der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Auskunft erteilt. Es bestand auch ein Anspruch auf Auskunft, weil ein Mieter jederzeit in der Lage sein muss, seine Rechte gegenüber dem Vermieter persönlich geltend zu machen.
Im Übrigen ergibt sich schon aus § 164 BGB, dass der Vertreter spätestens bei Nachfrage offenbaren muss, wen er vertritt. Hierbei reicht die Angabe des Namens, wie hier im Mietvertrag, nicht. Vielmehr ist, da es sich um ein Geschäft mit dem Vertretenen handelt, dessen volle ladungsfähige Anschrift zu offenbaren.
AG München, Beschluss vom 12.04.2011 – Az. 155 C 1149/11
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht , Prozessrecht