Ausbaurecht: Herausgabeanspruch Bauunterlagen/ baubegleitende Kontrolle durch WEG?

Die von der WEG begehrte Vorlage von Bauunterlagen dient nicht lediglich der Überprüfung einzelner von dem Architekten R. festgestellter Mängel dient, sondern hat den Zweck, die gesamten baulichen Maßnahmen des Klägers bereits während der Herstellungsphase begleitend zu kontrollieren und einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung zu unterziehen.

Zu einer derart umfassenden begleitenden Überprüfung sind die Beklagten nach dem Inhalt der Teilungserklärung nicht berechtigt. Eine Berechtigung zur Durchführung einer solchen Rechtmäßigkeitskontrolle folgt auch nicht daraus, dass der von den Beklagten beauftragte Architekt R. bereits Mängel an den Ausbauten festgestellt hat. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass dies allenfalls einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der festgestellten Mängel begründe, nicht aber einen Anspruch auf Vorlage sämtlicher Bauunterlagen.

BGH, Urteil vom 26.02.2016 – Az. V ZR 131/15

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Teilungserklärung , Gemeinschaftseigentum , Sondereigentum