- Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen eine ausgebaute Erschließungsanlage mangels einer nennenswerten innerörtlichen Verbindungsfunktion den satzungsrechtlichen Anforderungen einer Anliegerstraße genügt.
- Die Anlegung mit hohen Aufnahmekapazitäten versehener Parkflächen beidseitig und auf dem Mittelstreifen einer im Innenstadtbereich gelegenen Erschließungsanlage und der durch sie bedingte Parkplatzsuchverkehr sprechen mit Gewicht gegen die Einordnung der Erschließungsanlage als Anliegerstraße.
- Erfüllen die Gehwege einer neu ausgebauten Erschließungsanlage in Bezug auf markante Punkte, die selbst nicht durch die ausgebaute Anlage erschlossen werden (u.a. Busbahnhof, Schulen, Gericht und Krankenhaus) eine hervorgehobene innerörtliche Verbindungsfunktion für den fußläufigen Verkehr, so ist auch dies ein gegen eine Einordnung der Anlage als Anliegerstraße sprechender Gesichtspunkt.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT
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Abgaben- und Gebührenrecht