Aufrechnung gegen Beitragsforderungen möglich?

  1. Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senats vom 01.06.2012 – Az. V ZR 171/11 Rz. 15, IMRRS 2012, 1804 = NJW 2012, 2797).
  2. Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.

BGH, Urteil vom 29.01.2016 – Az. V ZR 97/15

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung