Aufhebung eines sog. Zitterbeschlusses

  1. Ein unangefochten gebliebener und bisher als bestandskräftig angesehener Eigentümerbeschluss, der die Gemeinschaftsordnung geändert hat (hier: Abstimmungsverfahren über bauliche Änderungen – sog. Zitterbeschluss), kann jedenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden (wie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.5.2000 - 11 Wx 96/99 - OLGR 2000, 350 [= WM 2000, 499]).
  2. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Gültigkeit des Zweitbeschlusses hat Vorrang vor einem Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Erstbeschlusses.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2001 – Az. 8 W 54/98

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum , Teilungserklärung