Arglistige Täuschung bei mehreren Verkäufern

Verschweigt  einer  von  mehreren  Verkäufern  einen  Mangel  der  Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – Az. V ZR 150/15

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN