Anspruch eines Maklers auf Zahlung einer Reservierungsgebühr

  1. Die Reservierungsvereinbarung ist nicht formbedürftig.
  2. Sie ist zudem wirksam, wenn die in der Rechtsprechung angenommene Grenze von 10 % bis 15 % der üblichen Maklerprovision nicht erreicht wird und keine unangemessene Drucksituation (§ 242 BGB) bestand.
  3. Eine AGB-Prüfung scheidet dann aus, wenn der Makler auf Anfrage des Kaufinteressenten sowie unter Berücksichtigung dessen Vorgaben ein individuelles Angebot für die Reservierungsvereinbarung unterbreitet.
  4. Besteht bei Abschluss der Reservierungsvereinbarung ein Makleralleinauftrag, der sich verlängert, ist auch nicht von einer sittenwidrigen Benachteiligung auszugehen.

LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2017 - Az. 320 S 156/15

 

Kategorie: MAKLERRECHT