Anspruch eines Maklers auf Zahlung einer Reservierungsgebühr
- Die Reservierungsvereinbarung ist nicht formbedürftig.
- Sie ist zudem wirksam, wenn die in der Rechtsprechung angenommene Grenze von 10 % bis 15 % der üblichen Maklerprovision nicht erreicht wird und keine unangemessene Drucksituation (§ 242 BGB) bestand.
- Eine AGB-Prüfung scheidet dann aus, wenn der Makler auf Anfrage des Kaufinteressenten sowie unter Berücksichtigung dessen Vorgaben ein individuelles Angebot für die Reservierungsvereinbarung unterbreitet.
- Besteht bei Abschluss der Reservierungsvereinbarung ein Makleralleinauftrag, der sich verlängert, ist auch nicht von einer sittenwidrigen Benachteiligung auszugehen.
LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2017 - Az. 320 S 156/15
Kategorie: MAKLERRECHT